Erbschaftsteuer aufs Elternhaus? Nein danke!

22.01.2020 - Sie haben eine Immobilie von Ihren Eltern geerbt und nutzen sie selbst? Dann können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaftsteuer befreien lassen. Wir sagen Ihnen, wie es geht.
 


Erben, aber richtig

Alle Trauer kurz beiseite: Erben kann teuer werden, wenn man nicht schnell und richtig entscheidet.
Wenn Eltern sterben, profitieren die Kinder von einem Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro. Diese Pauschale ist unabhängig von der Art des Vermögens!
Sobald die Vermögenswerte den Freibetrag übersteigen, wird Erbschaftsteuer auf den Differenzbetrag fällig, die sich nach dem individuellen Steuersatz des Erbenden berechnet.

 

Voraussetzungen für Steuerfreiheit

Unter bestimmten, strengen Voraussetzungen kann jedoch Ihr Elternhaus aus dieser Rechnung ausgenommen werden:

  • Sie entscheiden sich, dort Ihren Familienwohnsitz einzurichten
  • zwischen Erbfall und Einzug liegen maximal sechs Monate 
  • die Immobilie bietet höchstens 200 Quadratmeter Wohnfläche und
  • sie muss für die nächsten zehn Jahre als Erstwohnsitz dienen.

 

Teure Zeitverzögerung

Wer sich Zeit lässt, um beispielsweise eine Erbengemeinschaft aufzulösen, für den kann es teuer werden.
Beispiel: Sie und Ihr Bruder erben gemeinsam, aber Sie nutzen das Elternhaus allein.
Sie benötigen jetzt ein Jahr oder noch länger, um die Erbengemeinschaft aufzulösen und als Alleineigentümer ins Grundbuch eingetragen zu werden. Und danach lassen Sie sich nochmals ein halbes Jahr Zeit, bevor Sie Angebote zur Renovierung einholen.

Dies erlebte ein Erbe, der glaubte, steuerfrei geerbt zu haben. Er klagte daher vor dem Finanzgericht Münster gegen die Steuerfestsetzung des Finanzamts. 

Das Gericht entschied jedoch gegen ihn, mit der Begründung, dass er seinen Wohnsitz nicht unverzüglich ins Elternhaus verlegt habe. »Unverzüglich« heißt in diesem Zusammenhang: innerhalb von sechs Monaten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte die Entscheidung (Az: II R 37/16).

 

Sie brauchen mehr Zeit?

Begründete Ausnahmefälle verlängern die steuerbefreite Frist von einem halben Jahr. Voraussetzung: Sie haben den Grund für die Verzögerung nicht zu vertreten!
Dies gilt beispielsweise, wenn Erbstreitigkeiten den fristgerechten Einzug verhindert haben oder ein schwerer Baumangel vor dem Einzug beseitigt werden musste.
Je länger sich die Eigennutzung aber verzögert, desto wesentlicher und glaubhafter begründet muss die Ursache sein.
Deshalb ist es wichtig, bei der Planung der Renovierungen schon an mögliche Verzögerungen zu denken.

Unser Tipp:
Achtung: Erbschaftsteuer fällt auch rückwirkend an!
Eltern und ihre Kinder, die also unsicher sind, ob die zeitlichen Anforderungen erfüllt werden können, sollten rechtzeitig über eine Schenkung nachdenken. Auch in diesem Fall gilt der Steuerfreibetrag, der dann alle zehn Jahre erneut ausgeschöpft werden kann.


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