Kein grundsätzlicher Anspruch auf Mietwagen nach Verkehrsunfall

17.06.2018 - Oberlandesgericht Hamm, Urteil 7 U 46/17

Das Oberlandesgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil, dass dem Geschädigten in einem Verkehrsunfall nicht in jedem Fall ein Mietwagen zusteht. Bei geringer Fahrleistung kann er nur eine Nutzungsfallentschädigung verlangen.


Laut Gericht müssen sowohl das Wirtschaftlichkeitsgebot als auch die Schadensminderungspflicht im Vordergrund stehen: Reparaturkosten, tägliche Fahrleistung, private oder geschäftliche Nutzung des Fahrzeuges, Dauer der Reparatur und Dauer/Kosten der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges ... das alles muss in Betracht gezogen werden.

Im konkreten Fall hätte der Kläger seinen beschädigten Wagen sogar weiter nutzen können, zudem dauerte die Reparatur deutlich länger als vom Sachverständigen beurteilt und für die tatsächliche private Fahrleistung hätte ein Taxi ausgereicht.

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